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   OLG Koblenz, 18.10.2007 - 5 U 521/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4993
OLG Koblenz, 18.10.2007 - 5 U 521/07 (https://dejure.org/2007,4993)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 521/07 (https://dejure.org/2007,4993)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - 5 U 521/07 (https://dejure.org/2007,4993)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtstellung des Bauherrn vor Fertigstellung des Gesamtwerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln vor Fertigstellung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gewährleistungsansprüche bereits vor Fertigstellung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche bereits vor Fertigstellung eines Bauobjekts wegen vertragswidriger Einstellung oder Verzögerung der Bauarbeiten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ansprüche wegen eines Mangels vor Fertigstellung des Werkes

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mängel vor Fertigstellung des Bauwerks; Bauherren nicht rechtlos

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ansprüche wegen eines Mangels vor Fertigstellung des Werks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Neues Schuldrecht: Hat der Besteller Mängelansprüche vor der Fertigstellung? (IBR 2008, 81)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    BGB-Bauvertrag ohne Endtermin: Trotzdem Rücktritt und Schadensersatz möglich? (IBR 2008, 82)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2008, 48 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 4 U 114/14

    Erwerbsvertrag über Wohnungseigentum: Wirksamkeit einer Klausel über die bereits

    Nach einer Auffassung kommt die Anwendbarkeit werkvertraglicher Mängelrechte vor einer Abnahme des Werkes nicht in Betracht, da Wortlaut und Systematik der §§ 633 ff. BGB während des noch bestehenden Erfüllungsanspruchs Sekundäransprüche ausschließen, es bis zur Abnahme begrifflich an einem Mangel fehle und die Systematik der Anpassung an die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ansonsten leer liefe (vergleiche OLG Köln NJW 2013, 1104 [1105]; OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007, 5 U 521/07, OLGR 2008, 175 [NZB zurückgewiesen, VII ZR 201/07]; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2069 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand; zusammenfassend Folnovic BauR 2008, 1360 ff.; Voit BauR 2011, 1063 [1071 ff.]; Joussen BauR 2009, 319 ff.; das von der Klägerin auf Blatt 174 mitgeteilte Verfahren OLG Stuttgart, 13 U 112/12 endete unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.02.2013 mit einer Berufungsrücknahme, kann also nicht zur Meinungsbildung herangezogen werden).
  • OLG Schleswig, 09.12.2016 - 1 U 17/13

    VOB-Vertrag: Unwirksame Teilabnahme mangels funktionaler Abgrenzbarkeit der

    Teilweise wird die Meinung vertreten, die Rechte aus § 634 BGB stünden dem Besteller in keinem Fall vor der Abnahme zu (so OLG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 2007, 5 U 521/07, Rn. 15 bei juris; Staudinger, a. a. O.).
  • OLG München, 30.09.2014 - 18 U 1270/14

    Lieferung und Aufbau einer Standardküche ist Werklieferungsvertrag!

    Im dortigen Fall hatte die Beklagte, die den dortigen Klägern gegenüber zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage verpflichtet war (vgl. Vorgängerentscheidung OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007 - 5 U 521/07) in einer ungewöhnlichen Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen, was zu gravierenden Mängeln führte, die auch die Standfestigkeit des Gebäudes in Frage stellten (vgl. BGH a. a. O.).

    Allerdings erklärte die Klägerin, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, vorliegend, anders als im dortigen Fall (vgl. Vorgängerentscheidung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs, OLG Koblenz vom 18.10.2007 - 5 U 521/07), nicht nach Erhalt des Gutachtens den Rücktritt.

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